Brandschutzverglasung

F30 - Brandschutzverglasung KV69

Zulassung Z-19.14-1249
mit maximalen Abmessungen (Höhe bis 5000 mm, Breite unbegrenzt) in Kombination mit
T30-1-Tür KF57 (BRM max. 1375 mm x 2750 mm) Zulassung Z-6.16.1586
T30-2-Tür KF57 (BRM max. 2750 mm x 2750 mm) Zulassung Z-6.16.1590

filigrane Massivholzprofile, auf Wunsch furniert oder mit Schichtstoff belegt
patentrechtlich geschütztes Befestigungssystem, bei dem keine störende Glasleisten oder Schraubenköpfe sichtbar sind
erhöhter Glasflächenanteil, durch schmale Holzprofile, nur 50 mm in der Ansichtsbreite
Zugelassen auch mit verdeckt liegendem, integriertem Türschließer
auch als Rauchschutz- oder Schallschutz-Konstruktion
bewährt zum Beispiel im Bundesministerium für Wirtschaft in Berlin