Brandschutzverglasung
F30 - Brandschutzverglasung KV69
Zulassung Z-19.14-1249mit maximalen Abmessungen (Höhe bis 5000 mm, Breite unbegrenzt) in Kombination mit
T30-1-Tür KF57 (BRM max. 1375 mm x 2750 mm) Zulassung Z-6.16.1586
T30-2-Tür KF57 (BRM max. 2750 mm x 2750 mm) Zulassung Z-6.16.1590
filigrane Massivholzprofile, auf Wunsch furniert oder mit Schichtstoff belegt
patentrechtlich geschütztes Befestigungssystem, bei
dem keine störende Glasleisten oder Schraubenköpfe sichtbar sind
erhöhter Glasflächenanteil, durch schmale Holzprofile,
nur 50 mm in der Ansichtsbreite
Zugelassen auch mit verdeckt liegendem, integriertem
Türschließer
auch als Rauchschutz- oder Schallschutz-Konstruktion
bewährt zum Beispiel im Bundesministerium für Wirtschaft
in Berlin